Abschiebungen
Vereinigung
Cockpit, Info, 01.02.2001
Abschiebungen
Seit geraumer Zeit beschäftigt
sich die Vereinigung Cockpit mit dem Problem der Abschiebungen (im Fachjargon
„Rückführungen“ genannt). Zu dem Thema wurden mehrere Presseerklärungen herausgegeben
bzw. Artikel in der VC-Info veröffentlicht. Bis heute ging man – was die juristischen
Verantwortlichkeiten bei Verletzung oder Tod des Abzuschiebenden angeht – davon
aus, dass der verantwortliche Luftfahrzeugführer (Kommandant) eine Beförderung
nur dann ablehnen kann, wenn eine konkrete Gefährdung der Sicherheit des Fluges
absehbar ist.
Man unterstellte, dass
durch Fesselung oder angemessenen Begleitschutz durch Beamte der Polizei- oder
Grenzschutzbehörden eine solche Gefährdung ausgeschlossen werden könne. Ebenso
nahm man an, dass für Handlungen der begleitenden Beamten, durch welche der
Rückzuführende Schaden erleidet, der Kommandant nicht zur Verantwortung gezogen
werden könne.
Aufgrund der Antwort des
Bundesinnenministeriums auf eine Kleine Anfrage der PDS im Deutschen Bundestag
(BT-Drucks. 14/1454 vom 27. Juli 1999) hat sich die herrschende Meinung dahin
geändert, dass Beamte der staatlichen Organe an Bord von Luftfahrzeugen der
aus § 29 Abs. 3 LuftVG resultierenden Polizeigewalt des verantwortlichen Luftfahrzeugführers
unterliegen. Mit dem Schließen der Außentüren verlieren sie ihre hoheitlichen
Kompetenzen. Befindet sich das Luftfahrzeug außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes,
erlischt die polizeiliche Hoheitsmacht ohnehin. Eine Fortgeltung derselben ist
– im Gegensatz zur Polizeigewalt des verantwortlichen Luftfahrzeugführers –
weder in multilateralen Abkommen festgelegt noch gewohnheitsrechtlich aufgrund
des Völkerrechts anerkannt. Bilaterale Abkommen über die Fortgeltung der hoheitlichen
Befugnisse von Beamten in oder über femdem Staatsgebiet gibt es nur zwischen
wenigen Staaten.
Ausgehend vom Verlust der
polizeilichen Befugnisse der Beamten bedient man sich nunmehr des so genannten
„Delegationsmodells“. Hierbei delegiert der verantwortliche Luftfahrzeugführer
seine Polizeigewalt auf die Beamten. Unproblematisch ist dies in den Fällen,
in denen der Abzuschiebende sich zunächst ruhig verhält und erst während des
Fluges gewissermaßen zum Unruly Passenger wird. Hier gelten dann die allgemeinen
Grundsätze zur Gefahrenabwehr, wie sie auch für „normale“ Vorfälle mit Unruly
Passengers anwendbar sind.
Schwieriger wird es, wenn
der Abzuschiebende bereits unter Anwendung von Zwang (zum Beispiel Fesselung)
an Bord des Luftfahrzeuges gebracht wird. Da, wie oben dargestellt, die Beamten
nur über eine vom verantwortlichen Luftfahrzeugführer abgeleitete Hoheitsgewalt
verfügen, die notwendigerweise nicht über dessen Hoheitsgewalt hinausgehen kann,
stellt sich die Frage, ob dieser im Rahmen seiner Polizeigewalt die Befugnis
hat, Rückführungen zwangsweise durchzusetzen.
Dies ist zu verneinen,
da sich die Befugnisse des verantwortlichen Luftfahrzeugführers nach nationalem
und internationalem Recht darauf beschränken für die Sicherheit und Ordnung
des Fluges zu sorgen. Hierzu hat er gemäß dem rechtsstaatlichen Prinzip der
Verhältnismäßigkeit das mildeste Mittel anzuwenden. Ist bereits vor Flugantritt
abzusehen, dass Sicherheit und Ordnung nur unter Zwangsanwendung aufrechterhalten
werden können, ist das mildeste Mittel, den Abzuschiebenden nicht an Bord zu
nehmen. Dies ergibt sich auch aus Artikel 7 des Tokioter Abkommens. Dort steht,
dass unmittelbarer Zwang nur bis zum Ort der nächsten Zwischenlandung aufrechterhalten
werden darf.
Wenn die Befugnisse der
Begleitbeamten vom Kommandanten abgeleitet werden, ist dieser auch im rechtlichen
Sinn verantwortlich, sollte der Abschübling Schaden erleiden. In diesem Sinne
wurden in letzter Zeit Strafverfahren gegen mehrere Flugkapitäne angestrengt,
auf deren Flügen Rückzuführende zu Schaden oder gar zu Tode kamen. Dies stellt
für die an Abschiebungen beteiligten Flugkapitäne ein unkalkulierbares rechtliches
Risiko dar.
Die Vereinigung Cockpit
rät deshalb ihren Mitgliedern, sich nur noch an Abschiebungen zu beteiligen,
bei denen der Abschübling freiwillig fliegt. Dies entspricht der Policy des
Weltpilotenverbandes IFALPA, der die Begriffe „willing to travel“ bzw. „not
willing to travel“ eingeführt hat. Die Freiwilligkeit kann schon dann verneint
werden, wenn der Abzuschiebende unter Zwangsanwendung an Bord gebracht wird,
also etwa gefesselt oder sediert (unter dem Einfluss von Beruhigungsmitteln).
Auch die Begleitung durch übermäßig viele Polizeibeamte impliziert die Unfreiwilligkeit.
Am sichersten lässt sich die Freiwilligkeit dadurch ermitteln, dass man die
Person befragt. Fällt der Abschübling in die Kategorie „not willing to travel“,
sollte die Beförderung unter Hinweis auf das rechtsstaatliche Verhältnismäßigkeitsprinzip
verweigert werden.
Ergänzend sei an JAR-OPS
1.265 erinnert:
„Der Luftfahrtunternehmer
hat Verfahren für die Beförderung von Fluggästen, denen die Einreise verwehrt
wurde (inadmissible passengers), von zwangsweise abgeschobenen oder in Gewahrsam
befindlichen Personen (deportees or persons in custody) festzulegen, um die
Sicherheit des Flugzeuges und seiner Insassen zu gewährleisten. Der Kommandant
muss benachrichtigt werden, wenn solche Personen befördert werden sollen.“
Natürlich reicht es im
Sinngehalt dieser Vorschrift nicht aus, wenn dem Kommandanten kurz vor dem Einsteigevorgang
lediglich mitgeteilt wird, dass an Bord seines Fluges eine Abschiebung stattfinden
soll. Die Informationen müssen rechtzeitig vorliegen und so umfangreich sein,
dass dem Kommandanten eine Risikoabschätzung ermöglicht wird. Im Flugbetriebshandbuch
einer großen deutschen Fluggesellschaft ist dies so geregelt:
|
The „Notice to Captain
regarding a Deportee“ shall contain:
-
the name, gender
and nationality of deportee
-
the reason for
deportation
-
whether he needs
an escort or not and the number of escorts
-
the itinerary
of the deportee.
|
Nach deutschem Recht haben
Polizei oder Bundesgrenzschutz keine Möglichkeiten den Kommandanten zur Beförderung
des Abzuschiebenden zu zwingen, indem etwa die Startgenehmigung verweigert wird.
Solche Maßnahmen sind nur zulässig zur Gefahrenabwehr. Sollten Sie als Kommandant
diesbezüglich schlechte Erfahrungen mit den Behörden gemacht haben, bitten wir
darum, uns diese mitzuteilen.
Klaus G. Meyer